Erwägungsgrund 2 32024D0998
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens nimmt die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) Beschlüsse durch Konsens an.
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens nimmt die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) Beschlüsse durch Konsens an.