Erwägungsgrund 4 32023D0990
Um die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen, ist es notwendig und angemessen, weitere Chemikalien aufzunehmen, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien gemäß Anlage II des Übereinkommens erfüllen.