Art. 2 32025D1014
Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zu einem Zeitpunkt, der zwölf Monate nach dem Tag liegt, an dem das neue Stromverbindungskabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland betriebsfähig wird.
Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zu einem Zeitpunkt, der zwölf Monate nach dem Tag liegt, an dem das neue Stromverbindungskabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland betriebsfähig wird.