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Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11 sowie des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Balearen gewährt.
Sie betrifft ferner nicht auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich für…
Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1,…
Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1…
Die gemäß Artikel 1 für alle darin aufgeführten Artikel der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährte Ausnahme gilt, bis Melilla an das…
Der Portugiesischen Republik wird für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5, 6, 35 und 36 der Richtlinie (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.