Erwägungsgrund 2 32026D1966BESCHLUSS (EU) 2026/1966 DES RATES vom 27. August 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu vertretenden Standpunkt
Die Union ist nicht Vertragspartei der IGV (2005), da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der IGV (2005).
Erwägungsgrund 5 32019D0683BESCHLUSS (EU) 2019/683 DES RATES vom 9. April 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden (SEV-Nr. 218)
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.
Erwägungsgrund 8 32015D0799BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.
Erwägungsgrund 8 32021D1055BESCHLUSS (EU) 2021/1055 DES RATES vom 21. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) zur Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zu vertretenden Standpunkt
Die Union ist nicht Vertragspartei des CDNI. Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten der Union vorzutragen, die Vertragsparteien des CDNI sind und…
Erwägungsgrund 13 32023D0436BESCHLUSS (EU) 2023/436 DES RATES vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren
Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.
Erwägungsgrund 13 32022D0722BESCHLUSS (EU) 2022/722 DES RATES vom 5. April 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu unterzeichnen
Die Union kann das Protokoll nicht unterzeichnen, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.