Erwägungsgrund 6 32025D1134
Damit die Kontinuität zwischen den zusätzlichen Forschungsprogrammen und eine reibungslose Durchführung des zusätzlichen Forschungsprogramms für den HFR 2024-2027 gewährleistet sind, sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten.