Erwägungsgrund 2 32025D1146
In der Richtlinie 2009/16/EG wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt und es werden die früheren, seit 1995 geltenden Rechtsvorschriften der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft. Dem Hafenstaatkontrollsystem der Union liegt die bereits vorhandene Struktur der Pariser Vereinbarung zugrunde. Für die Mitgliedstaaten der Union gilt, dass mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des Unionsrechts überführt wurden.