Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Es stellt daher eine effiziente Vorgehensweise dar, einen Standpunkt auf Mehrjahresbasis zu erstellen, der Grundsätze und Leitlinien enthält, zusammen mit einem Rahmen für seine jährliche genauere Bestimmung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die meisten Themen, die auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses erörtert werden, Fragen der Hafenstaatkontrolle betreffen und in der Regel einem einzigen Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie 2009/16/EG, unterliegen. Angesichts der besonderen Umstände, die auf die Pariser Vereinbarung zutreffen, ist es daher möglich, für mehrere Tagungen des Hafenstaatkontrollausschusses einen allgemeinen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
Vor jeder Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle sind die notwendigen Schritte zu unternehmen,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im…
Die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982…
Die Rahmenvorgaben für die jährliche Festlegung des im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung im…
Es ist zweckmäßig, den im Hafenstaatkontrollausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitgliedschaft der Russischen Föderation in…
In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.