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Vor jeder Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt allen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, sowie etwaigen Unterlagen, die auf der Tagung zu Themen im Bereich der Zuständigkeit der Union zu erörtern sind, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt. Auf der Grundlage solcher Informationen und Unterlagen übermittelt die Kommission dementsprechend rechtzeitig vor der betreffenden Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses dem Rat zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, in dem die spezifischen Elemente des im Namen der Union zu vertretenden vorgesehenen Standpunkts im Einzelnen dargelegt sind.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im…
Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218…
Die Rahmenvorgaben für die jährliche Festlegung des im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung im…
Vor jeder Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird…
Vor jeder Sitzung der Jahreskonferenz der Vertragsparteien, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird…
Vor jeder Sitzung des CECAF, wenn dieses Gremium Beschlüsse fassen soll, die den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften maßgeblich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.