Art. 2 32025D1167
(1)
Die Übertragung der jährlichen Verluste der DB Cargo AG auf die Deutsche Bahn AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 im Rahmen des am 25. Oktober 2012 geschlossenen und jeweils verlängerten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutschen Bahn AG und der DB Cargo AG stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Beihilfe wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und der in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verpflichtungen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.