Art. 2 32025D1235
Das Königreich Spanien zahlt keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus und stellt sicher, dass ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses keine Auszahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen erfolgen.
Das Königreich Spanien zahlt keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus und stellt sicher, dass ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses keine Auszahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen erfolgen.