Art. 1 32025D1235
Der zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, (Schiedsverfahren ICSID Nr. ARB/13/31) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.In jedem Fall stellen die Zahlung des Entschädigungsbetrags, die Durchführung und die Vollstreckung des zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.