Art. 6 32019D0115
Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen gewährt wurden, zurück.
Der Betrag der in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten staatlichen Beihilfen kann durch Abzug der Steuer, die auf den erhaltenen Beihilfebetrag gezahlt wurde, weiter verringert werden, sofern der Begünstigte nicht in den Genuss einer weiteren steuerlichen Entlastung gemäß Randnummer 50 der Rückforderungsbekanntmachung kommt.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen ein.