Erwägungsgrund 1 32025D1241
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat am 18. März 2020 beschlossen, ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) für alle Kategorien von Vermögenswerten aufzulegen, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten der EZB zugelassen sind, bestehend aus dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP).