Erwägungsgrund 2 32025D1241
Das CBPP3 wurde mit dem Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank eingerichtet, der als Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) neu gefasst wurde. Es umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten gedeckter Schuldverschreibungen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Zudem sollten diese Sicherungen gewährleisten, dass die verbundenen Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CBPP3 und damit auch des PEPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln.