Erwägungsgrund 1 32020D0440
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem marktfähige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft, um die Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken zu erreichen.