Erwägungsgrund 3 32025D1251
Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU) — Anhang F des COTIF — ist der CTE u. a. für die Annahme oder Änderung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ (ETV LOC&PAS), zur Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ETV PRM), zur Kennzeichnung von Fahrzeugen (ETV Kennzeichnung), zum Teilsystem „Infrastruktur“ (ETV INF) und zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) zuständig.