Art. 4 32025D1270
Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.