Erwägungsgrund 7 32025D1286
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch dieses Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.