Erwägungsgrund 8 32025D1286
Das geplante Zusatzabkommen sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Der Schutz der nationalen Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten —