Erwägungsgrund 5 32025D1296
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt. Das Abkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, unterzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Abkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert.