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Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026.
Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu…
Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu…
In der Vereinbarung vom 19. Mai 2025 vermerkten die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich die politische Einigung, die zu einem uneingeschränkten…
Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung von Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038, die für die…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.