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Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der ab dem 1. Juli 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt werden.
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung von Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038, die für die…
Die Vertragsparteien möchten Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 festlegen, die für die Zwecke des…
Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC…
Die Vertragsparteien wollen nach Juni 2026 einen mehrjährigen uneingeschränkten Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.