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Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird die derzeitige Fassung dieser Bestimmung aktualisiert, indem der für die Festsetzung der Höhe der gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 7 Absatz 4 Buchstaben a und d der gemeinsamen Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren sowie in allen anderen Fällen maßgebliche Zeitpunkt gemäß deren Regel 8 Absatz 9 in der derzeitigen Fassung präzisiert wird, wobei den unterschiedlichen Besonderheiten im Rahmen der gemeinsamen Ausführungsordnung Rechnung getragen wird.
Die Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühr kann einmal jährlich in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003…
Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4,…
Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung stellt sicher, dass nur Änderungen im Zusammenhang mit Regel 5…
Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde die Gebühren für mehrere im selben Gesuch eingereichte…
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung werden neue Ziffern vii bis ix eingeführt, um die Liste der…
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 Ziffern i und ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde das Verfahren für Anträge auf Eintragung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.