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Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung werden neue Ziffern vii bis ix eingeführt, um die Liste der Änderungen zu erweitern, die in das internationale Register eingetragen werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung erhält eine Vertragspartei die Möglichkeit, eine Ablehnung mitzuteilen, wenn sie aufgrund einer solchen Änderung nicht in der Lage ist, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu gewährleisten.
Wird die Änderung abgelehnt, unterrichtet sie den Inhaber und die übrigen maßgeblichen Behörden über die Gründe für die Ablehnung.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 Ziffern i und ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde das Verfahren für Anträge auf Eintragung…
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird die derzeitige Fassung dieser Bestimmung aktualisiert, indem der…
Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung stellt sicher, dass nur Änderungen im Zusammenhang mit Regel 5…
Durch die vorgeschlagene Streichung von Regel 15 Absatz 1 Ziffer vi und die vorgeschlagene Änderung von Regel 16 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung…
Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ziffern 1 bis 6 und Ziffern 15 bis 18, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.