Gesetze
Gesetz wird geladen …
Darüber hinaus kann Liechtenstein die Artikel 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen derzeit nicht anwenden, da seine Brennstoffpolitik derzeit im Rahmen der regionalen Union mit der Schweiz festgelegt wird. Daher sollte Liechtenstein eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen dieser regionalen Union ein System zur Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen auf der Grundlage eines Verfahrens für die Kompensation von CO2-Emissionen mit einem seit 2024 geltenden Ziel von 23 % einsetzt. Die Ausnahmeregelung sollte nur bis zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung in das EWR-Abkommen gelten.
Angesichts der regionalen Union Liechtensteins mit der Schweiz, in deren Rahmen Brennstoffe von schweizerischen Behörden reguliert und von schweizerischen…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde gemäß dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses…
Da das verbindliche Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die EFTA-Staaten gilt, sollte das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU)…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der…
Auf der Grundlage Liechtensteins regionaler Union mit der Schweiz und im Einklang mit dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben wird in Liechtenstein eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.