Erwägungsgrund 1 32018L2001
Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.