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Da das verbindliche Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die EFTA-Staaten gilt, sollte das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Ziel nicht für die EFTA-Staaten gelten. Der Artikel wurde daher entsprechend angepasst. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind. Die EFTA-Staaten sollten daher nicht in die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie einbezogen werden oder sich an statistischen Transfers mit den Mitgliedstaaten beteiligen. Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher nicht für die EFTA-Staaten gelten.
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der…
Da die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 nicht für die EFTA-Staaten gelten, sollten Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU…
Die EFTA-Staaten sind nicht von den durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzzielen einer Energieeinsparung von mindestens 32,5 % bis 2030…
Die EFTA-Staaten können Förderregelungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden, um ihre jeweiligen indikativen nationalen Ziele für Energie aus…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem übergeordneten Energieeffizienzziel der Union für 2030 nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzziel einer Energieeinsparung von 20 % bis 2020 betroffen. Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.