Art. 11 32025D0144
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen besonderen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regen, einschließt, und einen Notfallplan für die Mission und Evakuierungsplan aufstellt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 dieses Beschlusses über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.