Art. 15 32025D0144
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2025 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.