Art. 6 32026D0345
Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs zuständig. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in Bezug auf die Unionsorgane und das auswärtige Handeln der Union sowie in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union beziehungsweise des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD entsandte Experten können auch zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats.
Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.