Art. 5 32025D0144
Finanzierung
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgende Ausgaben ) für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2026 beläuft sich auf 2320997,62 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 4541621,22 EUR.
(2)
Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist der Kommission für die Ausgaben rechenschaftspflichtig.