Art. 9 32025D0144
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen und Büros der Union und/oder die Mitgliedstaaten, leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten.