Art. 8 32026D0345
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und für die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.