Erwägungsgrund 2 32025D1479
Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 verpflichtet, der Kommission bis zum 30. September 2024 die Einrichtungen, denen sie Genehmigungen für die Förderung von Erdgas und Rohöl erteilt hatten, und die Förderungsmengen dieser Einrichtungen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zu melden.