Erwägungsgrund 1 32025D1479
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 im Hoheitsgebiet der Union Erdgas und Rohöl gefördert haben, einen Beitrag zum unionsweiten Ziel der Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen CO2 bis 2030 leisten.