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Die Kommission hat die Vollständigkeit der Informationen und die Vergleichbarkeit der vorgelegten Daten überprüft. Erforderlichenfalls forderte sie die Mitgliedstaaten auf, etwaige fehlende Informationen nachzureichen und die übermittelten Daten näher zu erläutern. Wenn ein Mitgliedstaat sowohl die Standardformulare für die einzelnen Genehmigungen als auch die aggregierte Förderungsmenge pro Einrichtung übermittelte, stützte sich die Kommission auf letztere Angaben. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nicht in der Lage war, die Förderungsmenge pro Genehmigung zu berechnen, erklärte sich die Kommission bereit, sich nur auf die aggregierte Förderungsmenge pro Einrichtung zu stützen. Nachdem die Kommission die einschlägigen Förderungsdaten von allen Mitgliedstaaten erhalten hatte, glich sie sie mit externen Quellen ab, um die gesamte Rohöl- und Erdgasförderung der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum 30. September 2024 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und ihre Rohöl- und Erdgasförderungsmengen vom 1. Januar 2020…
Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2026, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort…
Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Einholung von Angeboten, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte…
Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 verpflichtet, der Kommission bis zum 30. September 2024 die Einrichtungen,…
Alle Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über jede einzelne Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen…
Die Kommission unterstützt die beteiligten Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen während des gesamten Verhandlungsprozesses und bei der Festlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.