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Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 verpflichtet, der Kommission bis zum 30. September 2024 die Einrichtungen, denen sie Genehmigungen für die Förderung von Erdgas und Rohöl erteilt hatten, und die Förderungsmengen dieser Einrichtungen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zu melden.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023…
Die Kommission hat die Vollständigkeit der Informationen und die Vergleichbarkeit der vorgelegten Daten überprüft. Erforderlichenfalls forderte sie die…
Alle Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über jede einzelne Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen…
Als Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, gelten Inhaber einer Genehmigung, deren kombinierte Förderung von Rohöl und Erdgas in der Union 95 % der im…
Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2024 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Inhaber einer Genehmigung der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Plan vorlegen, aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.