Erwägungsgrund 2 32025D1512
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat sich bereit erklärt, als Fiskalagent für die Erbringung von Geldkontoleistungen zu fungieren, indem sie ein bei der EZB unterhaltenes Konto für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem Mechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2773, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, eröffnet.