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Das entsprechende bei der EZB geführte Konto sollte auf der Grundlage der Vorschriften und Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) verzinst werden.
Artikel 4 des Beschlusses 2010/624/EU (EZB/2010/17) erhält folgende Fassung: Die in Artikel 2 genannten Konten werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2…
Folglich sollten die im Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) festgelegten Verzinsungsregelungen durch Verweise auf die…
Artikel 5 des Beschlusses EZB/2010/4 erhält folgende Fassung: Verzinsung Das bei der EZB unterhaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird gemäß den Bestimmungen…
Artikel 5 des Beschlusses 2011/15/EU (EZB/2010/31) erhält folgende Fassung: Verzinsung Das NZB-Geldkonto wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des…
auf Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/17…
Folglich sollten einige der im Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) festgelegten Bestimmungen über die Verzinsung ebenfalls durch Bezugnahmen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.