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Die Europäische Zentralbank (EZB) hat sich bereit erklärt, als Fiskalagent für die Erbringung von Geldkontoleistungen zu fungieren, indem sie ein bei der EZB unterhaltenes Konto für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem Mechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2773, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, eröffnet.
Der Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Eröffnung von Geldkonten Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nimmt die…
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF…
Die Europäische Zentralbank (EZB) nimmt ihre Aufgaben gemäß den Verträgen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wahr.
Gemäß der Anfrage der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/2773 sollte das bei der EZB geführte Konto am 1. August…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.