Erwägungsgrund 3 32025D1734
Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf die CCP-Kreditfazilität sind erforderlich, um sicherzustellen, dass nur zugelassene CCPs, die finanziell solide sind und über ein solides Liquiditätsrisikomanagement verfügen, Zugang zur CCP-Kreditfazilität erhalten. Durch ein solides Liquiditätsrisikomanagement wird sichergestellt, dass zugelassene CCPs über angemessene Kontrollen der Liquiditätsrisiken verfügen, auch für Krisenszenarien, bei denen nicht davon ausgegangen wird, dass zugelassene CCPs die CCP-Kreditfazilität oder geldpolitische Geschäfte des Eurosystems in Anspruch nehmen — sofern CCPs, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als Kreditinstitute zugelassen sind, Zugang zu diesen Geschäften haben. Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf finanzielle Solidität und solides Liquiditätsrisikomanagement sollten für alle zugelassenen CCPs gelten, einschließlich solcher, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Kreditinstitute zugelassen sind.