Erwägungsgrund 4 32025D1734
Die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen in Bezug auf finanzielle Solidität und solides Liquiditätsrisikomanagement durch zugelassene CCPs sollte von den Zentralbanken des Eurosystems vorausschauend bewertet werden. Daher müssen zugelassene CCPs diese Anforderungen kontinuierlich und ohne jeden Zweifel hinsichtlich ihrer laufenden und der künftigen Einhaltung erfüllen. Die Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Eigenkapital, Einschussforderungen, Ausfallfonds, sonstige Finanzmittel und Kontrolle der Liquiditätsrisiken stellt eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Bewertung der finanziellen Solidität und des soliden Liquiditätsrisikomanagements durch die Zentralbanken des Eurosystems im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur CCP-Kreditfazilität dar.