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Daher sollte der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über die gegenseitige Gewährung einer weiteren Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau fassen.
Auf dieser Grundlage sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, weshalb der…
Im Laufe des Jahres 2025 fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die weitere gegenseitige Marktöffnung seitens der Union und der Republik Moldau (im…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsrates zur…
Sobald sich die Union und Moldau gegenseitig die Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewährt haben, können die im Besitzstand der Union…
Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ wurde Anhang XXVIII-B (Regelungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.