Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 nicht für die EFTA-Staaten gelten, sollten Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU nicht für die EFTA-Staaten gelten. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Energieeffizienzziele festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind.
Die EFTA-Staaten sind nicht von den durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzzielen einer Energieeinsparung von mindestens 32,5 % bis 2030…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem übergeordneten Energieeffizienzziel der Union für 2030 nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzziel einer Energieeinsparung von 20 % bis 2020 betroffen. Artikel 3…
Da das verbindliche Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen nicht für die EFTA-Staaten gilt, sollte das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU)…
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der…
Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.