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Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einzuhalten sind. Island sollte gestattet werden, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der Zentralregierung auf der Grundlage seiner nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, da für Island eine Ausnahme von der Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in dessen nationales Recht gilt.
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde gemäß dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der…
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der…
Die von Island nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU zu erzielenden neuen Energieeinsparungen sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das die…
Nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihre Bauvorschriften und Regelwerke geeignete Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.