Art. 1 32025D1765
Das Königreich Belgien hat Ladbrokes ab dem 10. Februar 2014 keine rechtswidrigen Beihilfen in Form von ausschließlichen Rechten an virtuellen Wetten gewährt. Die mutmaßliche Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.