Beschluss (EU) 2025/1947 des Rates vom 18. September 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Das Übereinkommen legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Das Übereinkommen gilt unbeschadet der in diesen einschlägigen Abkommen niedergelegten Grundsätze.
Erwägungsgrund 6 32025D1947
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