Erwägungsgrund 7 32025D1966
Es ist zweckmäßig, den im Ministerkomitee im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen festzulegen, da diese Verlängerung Rechtswirkung für die Union haben könnte. Die Fristverlängerung hätte zur Folge, dass die abgelaufene Einladung Kasachstans zum Beitritt zum Übereinkommen erneuert würde, und könnte daher zur Begründung von Vertragsbeziehungen zwischen der Union und Kasachstan im Rahmen des Übereinkommens führen. Die Fristverlängerung könnte sich zudem auf die Art und Weise der Beschlussfassung im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens auswirken.