Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3c erhält folgende Fassung: (1) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Januar 2026 zu schließen und zu erfüllen sind. (2) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.“
Artikel 3d erhält folgende Fassung: (1) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Januar 2026 zu schließen und zu erfüllen sind. (2) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.“
Absatz 4b Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt. (2) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem ersteren dieser Zeitpunkte getätigt wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt. (3) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt. (4) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.“
Artikel 4f erhält folgende Fassung: Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.“
Artikel 4h erhält folgende Fassung: Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.“
Artikel 4j erhält folgende Fassung: Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Artikel 18 erhält folgende Fassung: Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,“
Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen.
In Absatz 3 erhält der abschließende Teil folgende Fassung: „nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 erhält folgende Fassung: Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I oder II aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 24 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 wird gestrichen.
Die Artikel 26a, 26b, 26c, 26d, 26f und 26g werden gestrichen.
Die Anhänge III, IV, V und VI werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.